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Kundenmagazin 2024/01

  Januar 2024

 

 


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Änderungen 2024

Grundfreibetrag steigt erneut

Nachhaltiges Heizen, Mindestlohn, GKV-Beiträge oder Pflegeleistungen – das neue Jahr bringt Änderungen, die auch den Geldbeutel betreffen.

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Gebäudeenergiegesetz

Wer seit 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien basiert. Außerhalb von Neubaugebieten soll diese Regelung frühestens ab 2026 gelten. 
Für Bestandsimmobilien gilt: Funktioniert die Heizung noch oder lässt sich reparieren, ist kein Austausch vorgeschrieben. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten mehrjährige Übergangsfristen.

Heizungstausch gefördert

Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, erhält 30 Prozent der Investitionskosten als Grundförderung. Weitere Fördermittel gibt es für diejenigen, die bis Ende 2028 umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich. 

Minijob: Verdienstgrenze auf 538 Euro erhöht

Durch die Anhebung des Mindestlohns, erhöht sich auch die Entgeltgrenze für Minijobber. Anstatt der 520 Euro gelten seit 2024 nun 538 Euro als maximale Höhe.

Beitragsbemessungsgrenze für Rente

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Rentenversicherung steigt von 7.300 auf 7.550 Euro (alte Bundesländer) und von 7.100 auf 7.450 Euro (neue Bundesländer). Die BBG gibt die Höhe des maximalen Bruttolohnbetrags an, der für die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.

Mehr Pflegegeld

Seit 2024 gibt es mehr Pflegegeld. Wer pflegebedürftig ist und zu Hause gepflegt werden kann, bekam bislang zwischen 316 und 901 Euro (je nach Pflegegrad). Diese Leistungen erhöhen sich 2024 um 5 Prozent.

Höherer Zuschuss bei stationärer Pflege

Ein Plus gibt es auch beim Zuschuss zum Eigenanteil für Menschen im Pflegeheim. Je nachdem, wie lange sie bereits in der Einrichtung gepflegt werden, gibt es höhere Entlastungszuschläge seit 2024: Im ersten Jahr (15 Prozent, im zweiten Jahr (30 Prozent), im dritten (50 Prozent) und im vierten Jahr (75 Prozent).

bAV I: Höhere Förderung 

Der maximale steuerliche Förderbetrag, der im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gewährt wird, steigt von 584 auf 604 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 292 auf 302 Euro monatlich.

bAV II: Höherer Freibetrag für Krankenversicherung bei Betriebsrenten

Leistungen der bAV unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Freibetrag in der Krankenversicherung steigt 2024 von monatlich 169,75 auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 auf 173,25 Euro (Ost). Pflichtversicherte Rentner müssen also nur für diejenigen bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen. 

Auch die Freigrenze in der Pflegeversicherung wird auf monatlich 176,75 Euro angehoben. Wird diese Grenze überschritten, ist allerdings die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Gesetzliche Krankenversicherung: Höherer Zusatzbeitrag 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Krankenversicherte steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Außerdem wird die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf 62.100 Euro (+3,8 Prozent) erhöht. Auch dürfen Angestellte nun erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 69.300 Euro in die private Krankenversicherung wechseln (vorher 66.600 Euro).

Bürgergeld steigt auf 563 Euro

Das 2023 eingeführte Bürgergeld steigt von 502 auf 563 Euro (Regelbedarf für erwachsene Alleinstehende). Volljährige Partner erhalten statt 451 Euro dann 506 Euro. Und auch für Kinder wird das Bürgergeld angehoben – je nach Alter um 39 Euro (0 bis 5 Jahre), 42 Euro (6 bis 13 Jahre) oder 51 Euro (14 bis 17 Jahre).

12,41 Euro Mindestlohn

Der Mindestlohn wird von 12 auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben.

Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung (u.a. das Bausparen) wird auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro verdoppelt.


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